Nach langwierigen Verhandlungen zwischen den Verbänden und der Steuerverwaltung wird der neue Lohnausweis nun definitiv eingeführt. Erstmals zwingend ist er anzuwenden für das Kalenderjahr 2007. In einer Kurzanleitung (welche Sie in der Beilage
erhalten) sowie in einer ausführlichen Wegleitung (welche Sie über die Homepage www.steuerkonferenz.ch einsehen und herunterladen können) ist festgelegt worden, welche Leistungen wie auf dem Lohnausweis aufzuführen sind. Einige zentrale Punkte möchten wir speziell hervorheben:
- Unterscheidung zwischen Berufsauslagen und Spesen: es wird nun ganz klar unterschieden zwischen
- Berufsauslagen = Kosten, welche dem Arbeitsnehmer vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen (z.B. Arbeitswegaufwendungen). Werden solche Kosten vom
Arbeitgeber übernommen, müssen diese auf dem Lohnausweis aufgeführt werden. Der Arbeitnehmer kann sie jedoch allenfalls bei der persönlichen Steuererklärung unter den Berufsauslagen in Abzug bringen.
und
- Spesen = Kosten, welche dem Arbeitnehmer in Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit entstehen.
- Geschäftsfahrzeug: Darf der Angestellte ein Geschäftsfahrzeug auch privat benutzen und hat er dafür nichts zu bezahlen, so ist unter Ziffer 2.2. des Lohnausweises 9,6 % des
Kaufpreises des Fahrzeuges als Lohnbestandteil aufzuführen. Die gleiche Regelung ist auch bei den Sozialversicherungen und der Mehrwertsteuer anzuwenden. Einzig für Geschäftsfahrzeuge mit festen Installationen entfällt diese Deklaration und Abrechnung.
- Spesenvergütungen: SEHR WICHTIG! Sofern alle Vorgaben gemäss Punkt 13 der Kurzanleitung eingehalten werden, müssen die effektiven Spesen oder die Fallpauschalen nicht betragsmässig aufgeführt werden; dann genügt es, bei Ziffer 13.1.1. des Lohnausweises ein Kreuz anzubringen. Zu beachten
ist aber, dass auch bei Fallpauschalen der Nachweis der geschäftlichen Begründung erbracht werden muss. Pauschale Spesenvergütungen hat der Arbeitgeber auf dem Lohnausweis immer betragsmässig zu deklarieren. Liegt ein vom Kanton genehmigtes Spesenreglement vor, ist
dies unter Ziffer 15 anzumerken.
Gerne sind wir bereit, Ihnen weitergehende Auskünfte zu erteilen und Sie bei der Umsetzung zu unterstützen.
Freundliche Grüsse
LEU TREUHAND AG